Das Mediationsgesetz (MediationsG) in einer Zusammenfassung

Das Mediationsgesetz (MediationsG) für Sie erklärt

 

Das Mediationsgesetz, kurz MediationsG, ist eine der Grundlagen, nach denen ein Mediator in Deutschland zu handeln hat. Es legt fest, was unter einer Mediation zu verstehen ist, in welcher Beziehung die einzelnen Parteien stehen, welche Tätigkeiten gefordert werden und dass eine Verschwiegenheitspflicht gilt. Was das Mediationsgesetz noch aussagt, das ist im Folgenden Paragraph für Paragraph zusammengefasst.

 

 

Das Mediationsgesetz regelt in Deutschland die Pflichten und die Tätigkeit eines Mediators (Foto: stevepb / pixabay.com)

Das Mediationsgesetz regelt in Deutschland die Pflichten und die Tätigkeit eines Mediators (Foto: stevepb / pixabay.com)

 

§1 Begriffsbestimmungen: Mediation und Mediator

 

Unter §1 des Gesetzes wird geklärt, dass es sich bei der Mediation um ein strukturiertes Verfahren handelt. „Verfahren“ ist dabei nicht als Rechtsstreit zu verstehen, sondern vielmehr als ein geregelter Ablauf von Maßnahmen. Dieser hat vertraulich zu sein und ist von den Streitparteien freiwillig anzugehen. Das Ziel ist die Konfliktbeilegung, bei der alle Parteien auf ihre Kosten kommen. Dafür können ein oder mehrere Mediatoren beauftragt werden.

 

Der Mediator wird laut Gesetz als unabhängige Person definiert. Er ist kein Entscheidungsträger, sondern vielmehr der Moderator einer Lösungsfindung. Details zur Wirtschaftsmediation erhalten Sie auf der Startseite promediator.de.

 

§2 Das Verfahren und die Aufgaben des Mediators

 

Hier wird festgelegt, dass die im Streit befindlichen Parteien den Mediator auswählen. Die ausgewählte Person muss nun feststellen, dass die Parteien das Mediationsverfahren, dessen Grundsätze und Abläufe verinnerlicht haben. Weiterhin ist die Teilnahme daran freiwillig. Der Mediator muss zudem nicht nur unabhängig, sondern auch unparteiisch sein, also zum Wohl aller Beteiligten handeln. Separate Gespräche mit den einzelnen Parteien sind nur nach dem Einverständnis aller möglich.

 

Des Weiteren können Dritte (Arbeitskollegen, Partner des Unternehmens, etc.) mit einbezogen werden – aber auch dies bedarf der Zustimmung der Parteien. Während des gesamten Prozesses können zudem die einzelnen Parteien sowie auch der Mediator die Mediation beenden – vor allem dann, wenn eine Einigung unmöglich zu sein scheint.

 

Gelingt die Mediation, muss der Mediator feststellen, dass die Parteien den Inhalt der entstehenden Vereinbarung verstehen. Kommt beispielsweise ein Vertrag (oder eine andere Einigung über Rechte und Pflichten) zustande, kann und sollte diese von sachkundiger Stelle (Personalabteilung, Rechtsanwalt) geprüft werden. Der Mediator hat auch dies zu erwähnen.

 

§3 Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen

 

Sind Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators eingeschränkt, hat er dies darzulegen und kann nur dann agieren, wenn die Parteien dem zustimmen. Zudem dürfen Mediatoren nicht mehrmals oder gleichzeitig für eine Partei in der gleichen Sache tätig werden. Die Mediation zwischen einem Arbeitgeber und mehreren einzelnen Angestellten in der gleichen Sache, aber einzelnen Mediationen, ist also nicht möglich.

 

Das Gleiche gilt auch für Kollegen, die mit dem Mediator in einer „Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbunden“ sind. Ausnahmeregelungen können die betroffenen Parteien treffen. Zuletzt wird hier geregelt, dass der Mediator seine Kenntnisse und Ausbildung gegenüber den Parteien auf Verlangen offenlegen muss. Unsere Referenzen finden Sie hier.

 

§4 Die Verschwiegenheitspflicht

 

Der Mediator hat, um es kurz zu machen, zu den Inhalten des Streits und der Mediation gegenüber Dritten zu schweigen. Außer die Inhalte sind zur Umsetzung einer Vereinbarung nötig; wenden durch Offenlegung Schaden oder eine Gefährdung ab; oder sind sowieso offenkundig. Der Mediator muss die Parteien über seine Verschwiegenheitspflicht aufklären.

 

§5 Ausbildung und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

 

Unter diesem Paragraphen wird festgelegt, was der Mediator können und sich aneignen muss. Denn die geeignete Ausbildung hat nach eigener Verantwortung stattzufinden. Sachkundige Mediatoren bekommen laut Gesetz in ihrer Ausbildung diese Inhalte vermittelt:

 

Weiterhin wird auf §6 verwiesen, der Details zur Verordnung, zur Ausübung des Berufs und zu Weiterbildungen klärt. Außerdem darf sich eine Person nur nach abgeschlossener Ausbildung Mediator nennen.

 

§6 Verordnungsermächtigung

 

Hier wird festgelegt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Bestimmungen für die Mediatorenausbildung ohne Zustimmung des Bundesrates anpassen darf. Das bezieht sich auch auf Fortbildungen. Zudem wird geklärt, welche Details (Inhalte, Mindeststundenzahl der Ausbildung, Details zum Abschluss, etc.) angepasst werden dürfen.

 

§7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben und finanzielle Förderung der Mediation

 

Da die Mediation neben gerichtlichen Entscheidungen zu Streitigkeiten sowie neben Schlichtungen ein relativ neues Feld ist, werden hier Maßnahmen und Möglichkeiten zur Erforschung desselben dargelegt. Zudem ist festgeschrieben, dass die Regierung den Bundestag nach abgeschlossenen Forschungen über die Ergebnisse informiert.

 

§8 Evaluierung der bisherigen Erkenntnisse

 

Diesem Paragraphen nach hat die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 26. Juli 2017 über Fortschritte und Qualitäten der bisherigen Mediationsmaßnahmen in Deutschland zu berichten. Denn wie Sie im MediationsG sehen, wurde das Gesetz erst 2012 ausgefertigt und 2015 angepasst. Es ist noch recht neu und bedarf vielleicht einigen Anpassungen. Sollten diese ab Juli 2017 nötig werden, müssen von der Regierung rechtliche Anpassungen vorgeschlagen werden.

 

§9 Übergangsbestimmungen

 

Die unter §9 genannten Übergangsbestimmungen für 2012 und 2013 sind nicht mehr relevant.